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   VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023   

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VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023 (https://dejure.org/2010,10257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023 (https://dejure.org/2010,10257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2010 - 10 ZB 09.2023 (https://dejure.org/2010,10257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kein Willkürverstoß bei verschiedenartiger Behandlung von Ausländern, die alternativ mit einem deutschen bzw. mit einem freizügigkeitsberechtigten Ehegatten verheiratet sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis; Befristete Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen Staatsangehörigen nach Ehegattennachzug zum deutschen Ehepartner; Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis; Befristete Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen Staatsangehörigen nach Ehegattennachzug zum deutschen Ehepartner; Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 619
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023
    An diesem Prüfungsansatz, der davon ausgeht, dass bei Bestehen eines solchen anderweitigen Aufenthaltsrechts die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig wäre, kann jedoch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht mehr festgehalten werden (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 InfAuslR 2009, 440/441).

    Denn unter Berücksichtigung des insbesondere in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzips handelt es sich bei den im Aufenthaltsgesetz geregelten unterschiedlichen Aufenthaltszwecken (vgl. Kapitel 2 Abschnitt 3 bis 7) mit den jeweils für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Rechtsgrundlagen um eigenständige Regelungsgegenstände; dies gilt auch für das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441).

    Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441 und vom 15.10.2009 1 B 3.09 RdNr. 6).

    Für die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441).

    Nachdem es sich bei diesem (Hilfs-)Klagebegehren um eine Verpflichtungsklage handelt (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441; vom 15.10.2009 a.a.O. RdNr. 6), geht auch die auf die Beweislast abzielende Rüge der Klägerin ins Leere.

    Bei den im Zulassungsverfahren erstmals geltend gemachten Erkrankungen, deren Verschlechterung die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in die Heimat befürchtet, handelt es sich schon nicht um ehebezogene Rückkehrgefahren im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG (zum Erfordernis der Ehebezogenheit vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 442 ff.).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023
    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nichtfreizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedsstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender unionsrechtlicher Vorgaben abweicht (vgl. BVerwG vom 4.9.2007 BVerwGE 129, 226/242 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023
    Weder die Beklagte im angefochtenen Bescheid noch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung sind im Übrigen davon ausgegangen, dass bereits die der Klägerin ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen Fehlens einer für ihre Erteilung wesentlichen Voraussetzung von Anfang an rechtswidrig war, so dass insoweit für eine Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kein Raum mehr bliebe (vgl. BVerwG vom 23.5.1995 BVerwGE 98, 298/302 f.).
  • BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09

    Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023
    Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441 und vom 15.10.2009 1 B 3.09 RdNr. 6).
  • VGH Bayern, 19.02.2010 - 10 ZB 09.2584

    Keine Anwendung des EU-Gemeinschaftsrecht auf Drittstaatsangehörigen, dessen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2010 - 10 ZB 09.2023
    Selbst wenn man jedoch die unterschiedliche gesetzliche Regelung dieser Sachverhalte am Maßstab des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) messen wollte, wäre der für die Ungleichbehandlung durch den nationalen Gesetzgeber erforderliche sachliche Grund darin zu sehen, dass bei reinen Inlandssachverhalten die Freizügigkeitsberechtigung gerade nicht greift (vgl. auch BayVGH vom 19.2.2010 Az. 10 ZB 09.2584).
  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 10 ZB 09.2959

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen;

    Allerdings ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, unter Berücksichtigung des insbesondere in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzips nicht mehr inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige (akzessorische) Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH vom 3.3.2010 Az. 10 ZB 09.2023 RdNr. 12).

    Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441; BayVGH vom 3.3.2010 a.a.O. RdNr. 12).

    Für die konkrete Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441; BayVGH vom 3.3.2010 a.a.O. RdNr. 12).

    Denn es ist letztlich nicht zu beanstanden, dass der (nationale) Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedsstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender unionsrechtlicher Vorgaben abweicht (vgl. BVerwG vom 4.9.2007 BVerwGE 129, 226/242 m.w.N.; BayVGH vom 3.3.2010 a.a.O. RdNr. 22).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2010 - 11 ME 71/10

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen

    Zwar kommt - anders als bei einem reinen Inlandssachverhalt (vgl. dazu etwa VGH München, Beschl. v. 3.3.2010 - 10 ZB 09.2023-, juris) - unter den hier in erster Instanz vorgetragenen, im Einzelnen aber bislang noch nicht näher geprüften Voraussetzungen - d. h. wenn der Ehemann der Antragstellerin als deutscher Unionsbürger in Spanien von seiner Freizügigkeit als Arbeitnehmer Gebrauch gemacht hat und mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau nach Deutschland zurückgekehrt ist - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den sog. "Rückkehrfällen" in der Tat ein von der Ausübung des Freizügigkeitsrechts als Unionsbürgers (Art. 21 AEUV) abgeleitetes, gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht der Antragstellerin grundsätzlich in Betracht (vgl. die Nachweise bei: GK-AufenthG, FreizügG/EU, § 1, Rn. 25, Hailbronner, JZ 2010, 398 f.; Huber (Hrsg.), Aufenthaltsgesetz, Kommentar, FreizügG/EU, § 1, Rn. 15, sowie OVG Münster, Beschl. v. 14.6.2010 - 18 B 432/10 -, juris).
  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 10 C 10.24

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten eines Deutschen; nachträgliche Befristung;

    Während in ihrem Fall ein reiner Inlandssachverhalt vorliegt, weil - wie dargelegt - der für die Freizügigkeitsberechtigung der Unionsbürger erforderliche grenzüberschreitende Bezug (vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 FreizügG/EU) fehlt, war in dem von ihr herangezogenen Vergleichsfall Carpenter der Anwendungsbereich der Grundfreiheiten der Europäischen Union gerade eröffnet und somit der Aufenthalt der Familienangehörigen dieses Unionsbürgers unionsrechtlich privilegiert (s. BayVGH vom 3.3.2010 Az. 10 ZB 09.2023).
  • VG Augsburg, 13.01.2012 - Au 6 K 11.1544

    Familiennachzug einer türkischen Staatsangehörigen zu deutschen

    Somit ist der Anwendungsbereich der Grundfreiheiten der Europäischen Union nicht eröffnet und der Aufenthalt von Familienangehörigen von Unionsbürgern gerade nicht privilegiert (BayVGH vom 3.3.2010 Az. 10 ZB 09.2023 RdNr. 21).
  • VG Ansbach, 26.09.2013 - AN 5 K 13.01237

    Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis; kein eigenständiges

    Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche (oder nach Befristung eingetretene) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist - wie auch in den regulären Verlängerungsfällen - im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129; BayVGH, B.v. 3.3.2010 - 10 ZB 09.2023 - juris; VG Augsburg, U.v. 30.3.2012 - Au 6 K 12.898 - juris).
  • VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.898

    Kosovarische Staatsangehörige

    Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche (oder nach Befristung eingetretene) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist - wie auch in den regulären Verlängerungsfällen - im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129; BayVGH, B.v. 3.3.2010 - 10 ZB 09.2023 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 10 C 11.510

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten eines Deutschen; nachträgliche Befristung;

    Demgemäß hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Behörde damit nur noch das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH vom 3.3.2010 Az. 10 ZB 09.2023 RdNrn. 12 f.).
  • VG München, 26.05.2011 - M 12 K 10.3828

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis;

    Das ist mit der neueren Rechtsprechung des BVerwG nicht vereinbar, wonach für die Ermessensbetätigung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben zu können, gegen das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen ist, während das Interesse an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre Geltungsdauer hinaus Gegenstand eines davon zu trennenden, eigenständigen Begehrens auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen ist (BVerwG vom 9. Juni 2009 1 C 11/08 insb. Rn. 15; ebenso BayVGH vom 3. März 2010 10 ZB 09.2023).
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